Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
430.250 LAGLSELAD CH-BE

Art. 9 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) - Beendigung

Entstehung, Dauer und Beendigung des Anstellungsverhältnisses
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) · Beendigung

Das Anstellungsverhältnis wird durch Ablauf der Anstellungsdauer, Auflösung, Rücktritt oder Tod beendet.

← Art. 8 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) Gegenstand, ergänzendes Recht Art. 10 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →