430.250
LAGLSELAD
CH-BE
Art. 9 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) - Beendigung
Entstehung, Dauer und Beendigung des Anstellungsverhältnisses
Art. 9 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) · Beendigung
Das Anstellungsverhältnis wird durch Ablauf der Anstellungsdauer, Auflösung, Rücktritt oder Tod beendet.