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Art. 8 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) - Übernahme anderer Aufgaben und Funktionen

Entstehung, Dauer und Beendigung des Anstellungsverhältnisses
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Art. 8 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) · Übernahme anderer Aufgaben und Funktionen

1. Lehrkräfte können im Rahmen ihres Beschäftigungsgrades zur Übernahme anderer Aufgaben oder anderer Funktionen verpflichtet werden.

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