430.250
LAGLSELAD
CH-BE
Art. 8 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) - Übernahme anderer Aufgaben und Funktionen
Entstehung, Dauer und Beendigung des Anstellungsverhältnisses
Art. 8 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) · Übernahme anderer Aufgaben und Funktionen
1. Lehrkräfte können im Rahmen ihres Beschäftigungsgrades zur Übernahme anderer Aufgaben oder anderer Funktionen verpflichtet werden.