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Art. 7 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) - Anstellungsbehörden

Entstehung, Dauer und Beendigung des Anstellungsverhältnisses
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Art. 7 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) · Anstellungsbehörden

1. Der Regierungsrat bezeichnet die Schulkommission, die Schulleitung oder die zuständige Stelle der zuständigen Direktion als Anstellungsbehörde.

2. Für die Lehrkräfte der Volksschulen ist die Schulkommission Anstellungsbehörde, soweit die Gemeinde diese Zuständigkeit nicht durch Erlass der Schulleitung überträgt.

3. Für die Lehrkräfte der kantonalen Schule französischer Sprache und der Patientenschule im Inselspital bezeichnet der Regierungsrat die Schulkommission, die Schulleitung oder die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion als Anstellungsbehörde.

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