430.250
LAGLSELAD
CH-BE
Art. 6 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) - Ausschreibung und Neubesetzung
Entstehung, Dauer und Beendigung des Anstellungsverhältnisses
Art. 6 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) · Ausschreibung und Neubesetzung
1. Funktionen, die für länger als ein Jahr ausgeübt werden sollen, sind in der Regel auszuschreiben.
2. Vor der Neubesetzung ist zu prüfen, ob die Funktion aufgehoben oder durch bereits angestellte Lehrkräfte übernommen werden kann.