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Art. 4 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) - Anstellungsverfügung, Anstellungsdauer und Beschäftigungsgrad

Entstehung, Dauer und Beendigung des Anstellungsverhältnisses
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Art. 4 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) · Anstellungsverfügung, Anstellungsdauer und Beschäftigungsgrad

1. Die Anstellung erfolgt öffentlich-rechtlich durch Verfügung.

2. Sie erfolgt in der Regel unbefristet. Der Regierungsrat regelt, in welchen Fällen eine befristete Anstellung erfolgt.

3. Bei der Anstellung ist der Beschäftigungsgrad in Prozenten festzulegen. Er kann als feste Zahl oder als Bandbreite ausgestaltet werden.

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