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Art. 34 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 34 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Im Inkraftsetzungsbeschluss sind die aufgehobenen Bestimmungen des Gesetzes über die Lehrerbesoldung zu bezeichnen.

2. Die Inkraftsetzung kann zeitlich gestaffelt erfolgen.

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