430.250
LAGLSELAD
CH-BE
Art. 34 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) - Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 34 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) · Inkrafttreten
1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Im Inkraftsetzungsbeschluss sind die aufgehobenen Bestimmungen des Gesetzes über die Lehrerbesoldung zu bezeichnen.
2. Die Inkraftsetzung kann zeitlich gestaffelt erfolgen.