430.250
LAGLSELAD
CH-BE
Art. 33 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) - Aufhebung von Erlassen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 33 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) · Aufhebung von Erlassen
1. Das Gesetz vom 1. Juli 1973 über die Lehrerbesoldungen wird aufgehoben.