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Art. 31 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) - Gemeindereglemente

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 31 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) · Gemeindereglemente

Gemeindereglemente sind innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.

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