430.250
LAGLSELAD
CH-BE
Art. 31 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) - Gemeindereglemente
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 31 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) · Gemeindereglemente
Gemeindereglemente sind innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.