430.250
LAGLSELAD
CH-BE
Art. 3 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) - Grundsatz
Allgemeines
Art. 3 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) · Grundsatz
1. Die Anstellungsbedingungen sind so zu gestalten, dass geeignete Lehrkräfte gewonnen und erhalten werden können.
2. Lehrerinnen und Lehrer sind gleichgestellt.