Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
430.250 LAGLSELAD CH-BE

Art. 3 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) - Grundsatz

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) · Grundsatz

1. Die Anstellungsbedingungen sind so zu gestalten, dass geeignete Lehrkräfte gewonnen und erhalten werden können.

2. Lehrerinnen und Lehrer sind gleichgestellt.

← Art. T2-1 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) Gegenstand, ergänzendes Recht Art. T3-1 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →