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Art. 2a Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) - Geltungsbereich der Artikel 23a bis 23d

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Art. 2a Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) · Geltungsbereich der Artikel 23a bis 23d

1. Die Artikel 23a bis 23d sind auf Personen anwendbar, die Unterricht erteilen, anleiten, überwachen oder Leitungs- oder Betreuungsaufgaben wahrnehmen in

a) öffentlichen oder privaten Volksschulen,

b) kantonalen oder vom Kanton bewilligten Sonderschulen,

c) Tagesschulangeboten von öffentlichen oder privaten Volksschulen,

d) vom Kanton anerkannten Musikschulen,

e) kantonalen oder privaten Mittelschulen, deren Abschlüsse anerkannt werden,

f) kantonalen oder privaten Berufsfachschulen,

g) kantonalen oder vom Kanton subventionierten höheren Fachschulen.

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