430.250
LAGLSELAD
CH-BE
Art. 29 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) - Bestehende Anstellungsverhältnisse
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 29 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) · Bestehende Anstellungsverhältnisse
1. Bestehende Anstellungsverhältnisse werden ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nach neuem Recht weitergeführt.
2. Nach altem Recht definitiv auf Amtsdauer gewählte Lehrkräfte gelten als unbefristet angestellt. Das Anstellungsverhältnis kann unter dem Vorbehalt des altersbedingten Rücktrittes nicht vor Ende der laufenden Amtsperiode aufgelöst werden.