430.250
LAGLSELAD
CH-BE
Art. 26 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) - Vermögensrechtliche Ansprüche
Vollzug
Art. 26 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) · Vermögensrechtliche Ansprüche
1. Über vermögensrechtliche Ansprüche aus diesem Gesetz und seinen Ausführungserlassen verfügt das zuständige Amt nach Anhören der zuständigen Stelle der Finanzdirektion.