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Art. 26 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) - Vermögensrechtliche Ansprüche

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Art. 26 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) · Vermögensrechtliche Ansprüche

1. Über vermögensrechtliche Ansprüche aus diesem Gesetz und seinen Ausführungserlassen verfügt das zuständige Amt nach Anhören der zuständigen Stelle der Finanzdirektion.

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