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Art. 24b Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) - Kanton

Finanzierung
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Art. 24b Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) · Kanton

Die Gehälter, Zulagen und Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen der Lehrkräfte an kantonalen Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe werden nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge durch den Kanton finanziert.

Für private, beitragsberechtigte allgemein bildende Schulen der Sekundarstufe II und für private, beitragsberechtigte Schulen der Tertiärstufe gelten die Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung.

Bei nicht kantonalen Schulen und Institutionen der Sekundarstufe II gemäss der Gesetzgebung über die Berufsbildung und die Berufsberatung werden die Gehälter, Zulagen und Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen der Lehrkräfte nach Abzug der Bundesbeiträge, der Eigenleistungen und weiterer Erträge durch den Kanton finanziert.

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