430.250
LAGLSELAD
CH-BE
Art. 24 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) - Kanton und Gemeinde 1. Lastenausgleich
Finanzierung
Art. 24 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) · Kanton und Gemeinde 1. Lastenausgleich
1. Die Gehälter, Zulagen, Vergünstigungen und Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes in der Volksschule und im ersten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs anfallen, einschliesslich der Kosten für die zentrale Auszahlung der Gehälter durch den Kanton, werden im Rahmen eines Lastenausgleichssystems nach dem Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden aufgeteilt.
4. Das für die Bewältigung des Lastenausgleichs erforderliche Personal unterliegt dem System der Stellenbewirtschaftung für das Kantonspersonal nicht.