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Art. 23d Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) - Meldepflicht der zuständigen Gehaltsauszahlungsstellen

Aufsicht und Entzug der Unterrichtsberechtigung - Entzug der Unterrichtsberechtigung
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Art. 23d Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) · Meldepflicht der zuständigen Gehaltsauszahlungsstellen

Haben die zuständigen Gehaltsauszahlungsstellen Kenntnis von einem Entzug der Unterrichtsberechtigung, melden sie dies bei einem neuen oder bestehenden Anstellungsverhältnis der zuständigen Anstellungsbehörde oder dem zuständigen Organ.

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