430.250
LAGLSELAD
CH-BE
Art. 23d Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) - Meldepflicht der zuständigen Gehaltsauszahlungsstellen
Aufsicht und Entzug der Unterrichtsberechtigung - Entzug der Unterrichtsberechtigung
Art. 23d Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) · Meldepflicht der zuständigen Gehaltsauszahlungsstellen
Haben die zuständigen Gehaltsauszahlungsstellen Kenntnis von einem Entzug der Unterrichtsberechtigung, melden sie dies bei einem neuen oder bestehenden Anstellungsverhältnis der zuständigen Anstellungsbehörde oder dem zuständigen Organ.