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Art. 23b Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) - Meldepflichten und Melderechte

Aufsicht und Entzug der Unterrichtsberechtigung - Entzug der Unterrichtsberechtigung
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Art. 23b Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) · Meldepflichten und Melderechte

1. Haben die für die Anstellung zuständigen Behörden und Organe ernsthafte Hinweise, die Anlass zur Überprüfung der Unterrichtsberechtigung geben können, sind sie verpflichtet, der zuständigen Direktion Bericht zu erstatten. Andere kommunale und kantonale Behörden sind zur Meldung berechtigt.

2. Wird eine Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das ihre Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigen kann, strafrechtlich verfolgt, erstatten die Strafbehörden der zuständigen Direktion wie folgt Meldung

a) die Staatsanwaltschaft: über die Eröffnung einer Strafuntersuchung sowie über den Erlass eines Strafbefehls,

b) das urteilende Gericht: über das ausgefällte Strafurteil.

3. Die zuständige Direktion ist berechtigt, die für sie relevanten Akten des strafrechtlichen Untersuchungs- und Hauptverfahrens einzusehen. Sie informiert die zuständige Anstellungsbehörde oder das für die Anstellung zuständige Organ über Berichte und Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 2.

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