Art. 23a Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) - Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Art. 23a Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) · Voraussetzungen und Rechtsfolgen
1. Die zuständige Direktion kann einer Person die Unterrichtsberechtigung entziehen, wenn deren Verhalten die seelisch-geistige oder körperliche Integrität der Schülerinnen oder Schüler gefährdet oder verletzt oder wenn die Vertrauenswürdigkeit oder Eignung der Person in anderer Weise schwer beeinträchtigt ist.
2. Eine Person, der die Unterrichtsberechtigung entzogen wurde, ist nicht berechtigt, in Schulen und Institutionen gemäss Artikel 2a
a Unterricht zu erteilen, anzuleiten oder zu überwachen oder
b Leitungs- oder Betreuungsaufgaben wahrzunehmen.
3. Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Anstellungsverhältnisse, die trotz entzogener Unterrichtsberechtigung begründet werden, sind nichtig.
4. Eine im Kanton Bern erteilte Patent- oder Diplomurkunde ist für die Dauer des Entzugs bei der zuständigen Direktion zu hinterlegen.