430.250
LAGLSELAD
CH-BE
Art. 23 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG)
Aufsicht und Entzug der Unterrichtsberechtigung - Aufsicht
Art. 23 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG)
1. Die Lehrkräfte erfüllen ihren Auftrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbständig.
2. Sie unterstehen der Aufsicht der Anstellungsbehörde gemäss Artikel 7.
3. Lehrkräften, die ihre Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzen oder durch ihr Verhalten Würde und Ansehen der Schule gefährden, kann von den Instanzen gemäss Absatz 2 ein schriftlicher Verweis erteilt werden.