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Art. 22 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) - Haftung

Rechte und Pflichten
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Art. 22 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) · Haftung

1. Ist der Kanton Träger der Schule, richtet sich die Verantwortlichkeit nach Artikel 100 PG[[7]].[[8]]

2. Für die übrigen Träger richtet sich die Verantwortlichkeit nach Artikel 101 PG.[[9]]

3. In allen Fällen finden die Artikel 102 bis 105 PG Anwendung.[[10]]

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