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Art. 17a Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) - Weiterbildung, Ausbildung im Interesse des Kantons

Rechte und Pflichten
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Art. 17a Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) · Weiterbildung, Ausbildung im Interesse des Kantons

1. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Weiterbildung durch Verordnung. Er erlässt namentlich Bestimmungen über die Beteiligung des Kantons an den Weiterbildungskosten.

2. Die zuständige Stelle der zuständigen Direktion kann Lehrkräften aller Stufen nach einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren bezahlten Urlaub für berufsbezogene Weiterbildung gewähren.

3. Der Regierungsrat kann bezahlte Urlaube vorsehen für Ausbildungen, die im Interesse des Kantons sind.

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