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Art. 17 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) - Berufsauftrag

Rechte und Pflichten
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Art. 17 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) · Berufsauftrag

1. Die Lehrkräfte erfüllen im Rahmen ihrer Jahresarbeitszeit einen Berufsauftrag, der durch die Bildungsziele, die Gesetzgebung der jeweiligen Bildungsinstitutionen sowie durch das Leitbild der Schule umschrieben wird.

2. Dieser umfasst

a) Unterrichten, Erziehen, Beraten und Begleiten,

b) Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung,

c) Zusammenarbeiten,

d) Weiterbildung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2015 363 · be (Art. 17 LAG)
Teacher's Refusal to Undergo Psychiatric Evaluation Justifies Revocation of Teaching Authorization.
Cited in the reasoning as context regarding the teacher's professional mandate (unrelated to the final orders, but used to contextualize the factual findings).