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Art. 14a Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) - Ausserordentlicher Gehaltsaufstieg für einzelne Lehrkräftekategorien oder Funktionen

Gehaltssystem und Versicherung
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Art. 14a Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) · Ausserordentlicher Gehaltsaufstieg für einzelne Lehrkräftekategorien oder Funktionen

Der Regierungsrat kann ausnahmsweise für einzelne Lehrkräftekategorien oder Funktionen einen ausserordentlichen Gehaltsaufstieg beschliessen, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern.

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