430.250
LAGLSELAD
CH-BE
Art. 14a Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) - Ausserordentlicher Gehaltsaufstieg für einzelne Lehrkräftekategorien oder Funktionen
Gehaltssystem und Versicherung
Art. 14a Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) · Ausserordentlicher Gehaltsaufstieg für einzelne Lehrkräftekategorien oder Funktionen
Der Regierungsrat kann ausnahmsweise für einzelne Lehrkräftekategorien oder Funktionen einen ausserordentlichen Gehaltsaufstieg beschliessen, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern.