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Art. 14 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) - Individueller Gehaltsaufstieg

Gehaltssystem und Versicherung
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Art. 14 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) · Individueller Gehaltsaufstieg

1. Der Gehaltsaufstieg richtet sich nach der Erfahrung im Beruf und nach einer eventuellen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung.

2. Eine für die Ausübung der Funktion dienliche Weiterbildung kann durch die Anrechnung von zusätzlichen Gehaltsstufen berücksichtigt werden.

3. Der Regierungsrat legt jährlich den Anteil der Gehaltssumme fest, der für den Gehaltsaufstieg zur Verfügung steht, und bestimmt nach Anhörung der Personalverbände die Anzahl Gehaltsstufen, die einem vollen Praxisjahr entsprechen. Der Anteil wird so festgelegt, dass die Ziele des Gehaltssystems erreicht werden können.

4. In ausserordentlichen Finanzlagen kann der Anteil reduziert werden. Zumindest der Gehaltsaufstieg, der sich innerhalb der im genehmigten Voranschlag eingestellten Lohnsumme finanzieren lässt, ist jedoch zu gewähren.

5. Der Regierungsrat kann zur Aufhebung von Gehaltsrückständen zusätzlich Mittel zur Verfügung stellen.

6. Auf den Gehaltsaufstieg besteht kein Anspruch.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

100 2021 247 · be (Art. 14 LAG)
Teacher Salary Step Appeal Regarding Specialized Legal Studies Credit
Cited to explain the basis for adjusting individual salary progression through the crediting of additional salary steps for useful further training.
2022 BKD 8870 · be (Art. 14 Abs. 1 LAG)
Employee Appeal of Salary Classification Denied for Unpaid Experience
Cited in section 2.2 when discussing the basis for salary progression.