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Art. 13 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) - Anfangsgehalt

Gehaltssystem und Versicherung
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Art. 13 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) · Anfangsgehalt

1. Das Anfangsgehalt entspricht dem Grundgehalt der für die betreffende Funktion vorgesehenen Gehaltsklasse.

2. Soweit die Erfahrung innerhalb und ausserhalb des Berufs und die nachgewiesenen Weiterbildungen für die Ausübung der Funktion genutzt werden können, sind sie zur Bestimmung des individuellen Gehaltsbestandteils angemessen zu berücksichtigen.

3. Bei nicht erfüllten Ausbildungsanforderungen kann das Anfangsgehalt tiefer als das Grundgehalt festgelegt werden.

4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er kann dabei insbesondere zur Sicherstellung des Unterrichtes, bei Mangel an Lehrkräften oder zur Rekrutierung von Spezialisten zusätzliche Kriterien zur Bestimmung des Anfangsgehaltes festlegen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

2022 BKD 8870 · be (Art. 13 Abs. 2 LAG)
Employee Appeal of Salary Classification Denied for Unpaid Experience
Cited in section 2.2 when discussing the consideration of experience for determining the individual salary component.