Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
430.250 LAGLSELAD CH-BE

Art. 12c Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) - Funktionen

Gehaltssystem und Versicherung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12c Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) · Funktionen

1. Der Regierungsrat ordnet durch Verordnung jede Funktion einer Gehaltsklasse zu.

2. Die Zuordnung richtet sich nach der erforderlichen Ausbildung, nach den Aufgaben sowie nach den geistigen und körperlichen Anforderungen und Belastungen einer Funktion.

3. Der Regierungsrat kann für Verhältnisse, welche nicht durch die Einreihung in eine Gehaltsklasse geregelt werden können, besondere Entschädigungen festlegen.

← Art. 12b Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) Gegenstand, ergänzendes Recht Art. 13 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →