430.250
LAGLSELAD
CH-BE
Art. 12c Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) - Funktionen
Gehaltssystem und Versicherung
Art. 12c Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) · Funktionen
1. Der Regierungsrat ordnet durch Verordnung jede Funktion einer Gehaltsklasse zu.
2. Die Zuordnung richtet sich nach der erforderlichen Ausbildung, nach den Aufgaben sowie nach den geistigen und körperlichen Anforderungen und Belastungen einer Funktion.
3. Der Regierungsrat kann für Verhältnisse, welche nicht durch die Einreihung in eine Gehaltsklasse geregelt werden können, besondere Entschädigungen festlegen.