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Art. 12a Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) - Gehaltsklassen

Gehaltssystem und Versicherung
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Art. 12a Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) · Gehaltsklassen

1. Die Anzahl der Gehaltsklassen und die Grundgehälter werden im Anhang zu diesem Gesetz festgelegt.

2. Die Beträge sind Jahresgehälter bei vollem Beschäftigungsgrad und schliessen das 13.Monatsgehalt ein. Sie werden im Ausmass des gewährten generellen Gehaltsaufstiegs jeweils angepasst.

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