430.250
LAGLSELAD
CH-BE
Art. 11 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) - Rücktritt
Entstehung, Dauer und Beendigung des Anstellungsverhältnisses
Art. 11 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) · Rücktritt
1. Das Anstellungsverhältnis endet spätestens auf Ende des Schulsemesters, in welchem die Lehrkraft das 65. Altersjahr vollendet.
2. Die Anstellungsbehörde kann Lehrkräfte für jeweils höchstens ein Jahr befristet anstellen, wenn sie das 65. Altersjahr überschritten haben.