430.250
LAGLSELAD
CH-BE
Art. 10b Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) - 2. Lehrkräfte der Gemeinden
Entstehung, Dauer und Beendigung des Anstellungsverhältnisses
Art. 10b Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) · 2. Lehrkräfte der Gemeinden
Für Lehrkräfte der Volksschule erfolgt die Stellenvermittlung in Zusammenarbeit mit den Gemeinden. Die Anstellungsbehörden sind verpflichtet, von der Entlassung betroffene Lehrkräfte auf Aufforderung der zuständigen Direktion zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.