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Art. 10 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) - Auflösung

Entstehung, Dauer und Beendigung des Anstellungsverhältnisses
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Art. 10 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) · Auflösung

1. Nach Ablauf der Probezeit können Anstellungsverhältnisse nach diesem Gesetz durch die Anstellungsbehörde unter Wahrung einer Frist von drei Monaten aus triftigen Gründen auf das Ende eines Schulsemesters aufgelöst werden.

2. Nach Ablauf einer Sperrfrist gemäss Artikel 28 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG) ist die Auflösung jeweils auf das Ende eines Monats zulässig.

3. Nach Ablauf der Probezeit kann die Lehrkraft ihr Anstellungsverhältnis unter Wahrung einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Schulsemesters auflösen.

4. Wenn das Wohl der Schule es verlangt, insbesondere wenn eine Gefährdung von Schülerinnen und Schülern zu befürchten ist, kann die zuständige Direktion des Regierungsrates eine Lehrkraft bis zur Auflösung der Anstellung im Amt einstellen. Sie kann für diese Zeit das Gehalt ganz oder teilweise kürzen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

2020 GSI 926 · be (Art. 10 Abs. 1 LAG)
Specialized Educator Termination Overturned Due to Lack of Weighty Reason and Failure to Implement Lesser Measures
The court found that the grounds cited by the lower authority did not constitute a justified reason for termination of employment according to this article.
100 2012 450 · be (Art. 10 Abs. 4 LAG)
Teacher Termination Salary Cessation Appeal
The court confirmed the authority to suspend salary based on this provision, which governs the administrative suspension of teaching staff.