430.250
LAGLSELAD
CH-BE
Art. 1 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) - Gegenstand, ergänzendes Recht
Allgemeines
Art. 1 Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) · Gegenstand, ergänzendes Recht
1. Dieses Gesetz regelt die Anstellungsverhältnisse der Lehrkräfte an den in Artikel 2 genannten Institutionen und legt die Grundsätze für die Finanzierung fest.
2. Wo diesem Gesetz, seinen Ausführungsbestimmungen und der besonderen Gesetzgebung keine Regelung entnommen werden kann, findet die Personalgesetzgebung des Kantons Anwendung.