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Art. 7 Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) - Übertragung des Vermögens

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 7 Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) · Übertragung des Vermögens

1. Die Bilanzkonten der Spezialfinanzierung "5084 Fonds Lehrmittelverlag" werden per 30. Juni 2002 bereinigt, so dass sie den Anforderungen einer handelsrechtlichen Bilanz genügen und die Finanzierung der Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag gesichert ist.

2. Der Regierungsrat fasst die notwendigen Beschlüsse zur Bereinigung. Er beschliesst insbesondere

a die Höhe der Abschreibung des Lagerbestandes und

b die Höhe der Entnahme aus der Spezialfinanzierung zu Gunsten der Investitionsrechnung des Kantons.

3. Aktiven und Passiven der bereinigten Bilanz werden auf den 1. Juli 2002 auf die öffentlich-rechtliche Anstalt Berner Lehrmittel- und Medienverlag übertragen.

4. Die öffentlich-rechtliche Anstalt Berner Lehrmittel- und Medienverlag führt bis zum Zeitpunkt der Umwandlung eine eigene Rechnung nach handelsrechtlichen Grundsätzen.

5. Die Spezialfinanzierung wird per 30. Juni 2002 aufgelöst.

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