430.121
BLMVGLESB
CH-BE
Art. 11 Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) - Weitergeltung bisherigen Rechts
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 11 Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) · Weitergeltung bisherigen Rechts
1. Auf die Tatsachen, die vor der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft eingetreten sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2. Insbesondere haftet der Kanton weiterhin für alle Verbindlichkeiten, die die öffentlich-rechtliche Anstalt Berner Lehrmittel- und Medienverlag vor der Umwandlung eingegangen ist.