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Art. 9 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) - Trägerschaften der Weltnaturerbestätten

Weltnaturerbe
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Art. 9 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) · Trägerschaften der Weltnaturerbestätten

Die Trägerschaften der Weltnaturerbestätten organisieren sich in Form einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts.

Sie treffen Massnahmen zum Schutz des Weltnaturerbes.

Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung, die Gemeinden, die Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen, die Unternehmen und die interessierten Organisationen der betreffenden Region bei Kandidaturen für die Aufnahme von schützenswerten Naturgütern in die Welterbeliste der UNESCO und bei der Umsetzung von Massnahmen zum Schutz des Weltnaturerbes auf geeignete Weise einbezogen werden.

Sie erstatten der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten und die Verwendung der Finanzhilfen des Bundes und des Kantons.

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