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CH-BE
Art. 8 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) - Kandidaturen
Weltnaturerbe
Art. 8 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) · Kandidaturen
Kandidaturen für die Aufnahme von schützenswerten Naturgütern in die Welterbeliste der UNESCO bedürfen der Zustimmung des Regierungsrates. Sein Beschluss ist kantonal letztinstanzlich.