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Art. 7 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) - Grundsatz

Weltnaturerbe
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Art. 7 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) · Grundsatz

1. Der Kanton unterstützt Bestrebungen für die Aufnahme von schützenswerten Naturgütern in die Liste des Erbes der Welt (Welterbeliste) der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO).

2. Er setzt sich nach Massgabe des Übereinkommens vom 23. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt[3] für den Schutz des Weltnaturerbes ein.

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