Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
426.51 PWGLPAPLPRNM CH-BE

Art. 6 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) - Parkvertrag

Pärke
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) · Parkvertrag

1. Die Parkträgerschaften und die Parkgemeinden schliessen miteinander einen Parkvertrag für eine Geltungsdauer von mindestens zehn Jahren ab.

2. Der Parkvertrag ist Teil der Charta über den Betrieb und die Qualitätssicherung des Parks. Er regelt insbesondere

a) den Parkperimeter,

b) die strategischen Ziele der Pärke,

c) die organisatorischen Vorkehren zur Erreichung dieser Ziele,

d) die Mittelbeschaffung und Kostenverteilung.

3. Er bedarf der Zustimmung der Stimmberechtigten der Parkgemeinden. Wo ein Gemeindeparlament besteht, ist dieses unter Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung für den entsprechenden Beschluss zuständig.

4. Der Parkvertrag unterliegt der Vorprüfung und der Genehmigung durch die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz.

← Art. 5 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) Gegenstand und Zweck Art. 7 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →