Art. 6 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) - Parkvertrag
Art. 6 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) · Parkvertrag
1. Die Parkträgerschaften und die Parkgemeinden schliessen miteinander einen Parkvertrag für eine Geltungsdauer von mindestens zehn Jahren ab.
2. Der Parkvertrag ist Teil der Charta über den Betrieb und die Qualitätssicherung des Parks. Er regelt insbesondere
a) den Parkperimeter,
b) die strategischen Ziele der Pärke,
c) die organisatorischen Vorkehren zur Erreichung dieser Ziele,
d) die Mittelbeschaffung und Kostenverteilung.
3. Er bedarf der Zustimmung der Stimmberechtigten der Parkgemeinden. Wo ein Gemeindeparlament besteht, ist dieses unter Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung für den entsprechenden Beschluss zuständig.
4. Der Parkvertrag unterliegt der Vorprüfung und der Genehmigung durch die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz.