426.51
PWGLPAPLPRNM
CH-BE
Art. 5 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) - Parkgemeinden, Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen
Pärke
Art. 5 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) · Parkgemeinden, Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen
1. Die Parkgemeinden und die Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen stimmen ihre Planungen auf die Ziele der Pärke ab und berücksichtigen diese bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten.