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Art. 5 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) - Parkgemeinden, Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen

Pärke
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Art. 5 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) · Parkgemeinden, Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen

1. Die Parkgemeinden und die Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen stimmen ihre Planungen auf die Ziele der Pärke ab und berücksichtigen diese bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten.

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