426.51
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CH-BE
Art. 3 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) - Grundsatz
Pärke
Art. 3 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) · Grundsatz
1. Der Kanton unterstützt Bestrebungen der Gemeinden und Regionen zur Abklärung der Machbarkeit, zur Errichtung und zum Betrieb von Pärken.
2. Er fördert die Zusammenarbeit unter den im Kanton gelegenen Pärken und ermöglicht ihre Vernetzung mit ausserkantonalen Pärken.