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Art. 20 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) - Rahmenkredit

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Art. 20 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) · Rahmenkredit

1. Der Grosse Rat legt alle vier Jahre mit einem Rahmenkredit abschliessend den Betrag fest, der für die Gewährung der Finanzhilfen nach den Artikeln 15 bis 17 zur Verfügung steht.

2. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz ist für die Verwendung des Rahmenkredits zuständig.

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