426.51
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CH-BE
Art. 2 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) - Geltungsbereich
Allgemeines
Art. 2 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz findet Anwendung auf die ganz oder teilweise im Kanton Bern gelegenen Pärke und Weltnaturerbestätten.