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Art. 2 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) - Geltungsbereich

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Art. 2 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz findet Anwendung auf die ganz oder teilweise im Kanton Bern gelegenen Pärke und Weltnaturerbestätten.

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