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Art. 19 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) - Leistungsverträge

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Art. 19 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) · Leistungsverträge

1. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz schliesst mit den Parkträgerschaften und den Trägerschaften des Weltnaturerbes Leistungsverträge ab.

2. In den Leistungsverträgen werden insbesondere die von den Trägerschaften zu erbringenden Leistungen und die damit angestrebten Wirkungen, die Höhe der Finanzhilfen und die Modalitäten ihrer Auszahlung, die Berichterstattung (Art. 4 Abs. 5 und Art. 9 Abs. 4) sowie die Folgen bei Nichterfüllen der vereinbarten Leistungen geregelt.

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