426.51
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CH-BE
Art. 18 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) - Voraussetzungen
Staatsbeiträge
Art. 18 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) · Voraussetzungen
1. Die Gewährung von Finanzhilfen setzt voraus, dass die Trägerschaften und die beteiligten Gemeinden zusammen Eigenleistungen im Umfang von mindestens 20 Prozent der gesamten ausgewiesenen Kosten erbringen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Staatsbeitragsgesetzgebung.