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Art. 17 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) - Zusammenarbeit

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Art. 17 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) · Zusammenarbeit

Der Kanton kann Vorhaben zur Zusammenarbeit von Pärken und Weltnaturerbestätten auf Gesuch hin mit Finanzhilfen von höchstens 50 Prozent der ausgewiesenen Kosten unterstützen.

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