426.51
PWGLPAPLPRNM
CH-BE
Art. 16 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) - Weltnaturerbe
Staatsbeiträge
Art. 16 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) · Weltnaturerbe
Der Kanton kann Kandidaturen für die Aufnahme von schützenswerten Naturgütern in die Welterbeliste der UNESCO auf Gesuch hin mit Finanzhilfen von höchstens 50 Prozent der ausgewiesenen Kosten unterstützen, sofern der Bund den betreffenden Kandidaturen voraussichtlich zustimmen wird.
Er kann den Trägerschaften der in die Welterbeliste der UNESCO aufgenommenen Weltnaturerbestätten Finanzhilfen an den Betrieb von bis zu einem Drittel der ausgewiesenen Kosten gewähren, sofern sich der Bund und die allenfalls betroffenen anderen Kantone eben- falls angemessen an der Finanzierung beteiligen.