Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
426.51 PWGLPAPLPRNM CH-BE

Art. 16 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) - Weltnaturerbe

Staatsbeiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) · Weltnaturerbe

Der Kanton kann Kandidaturen für die Aufnahme von schützenswerten Naturgütern in die Welterbeliste der UNESCO auf Gesuch hin mit Finanzhilfen von höchstens 50 Prozent der ausgewiesenen Kosten unterstützen, sofern der Bund den betreffenden Kandidaturen voraussichtlich zustimmen wird.

Er kann den Trägerschaften der in die Welterbeliste der UNESCO aufgenommenen Weltnaturerbestätten Finanzhilfen an den Betrieb von bis zu einem Drittel der ausgewiesenen Kosten gewähren, sofern sich der Bund und die allenfalls betroffenen anderen Kantone eben- falls angemessen an der Finanzierung beteiligen.

← Art. 15 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) Gegenstand und Zweck Art. 17 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →