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Art. 15 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) - Pärke

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Art. 15 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) · Pärke

1. Der Kanton kann auf Gesuch hin Finanzhilfen gewähren von

a. bis zu zwei Dritteln der ausgewiesenen Kosten an die Abklärung der Machbarkeit und an die Projektierung von Pärken, sofern diese voraussichtlich die Anerkennung des Bundes erhalten,

b. bis zu einem Drittel der ausgewiesenen Kosten an die Errichtung sowie an den Betrieb und die Qualitätssicherung von Pärken, sofern diese vom Bund anerkannt werden.

2. Ab Beginn der Errichtungsphase (Abs. 1 Bst. b) macht der Kanton seine Unterstützung in der Regel davon abhängig, dass sich der Bund und die allenfalls betroffenen anderen Kantone ebenfalls angemessen an der Finanzierung beteiligen.

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