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Art. 14 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) - Kantonsübergreifende Pärke und Weltnaturerbestätten

Aufgaben des Kantons
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Art. 14 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) · Kantonsübergreifende Pärke und Weltnaturerbestätten

1. Der Kanton stellt bei kantonsübergreifenden Pärken und Weltnaturerbestätten die Koordination mit den betroffenen Kantonen sicher.

2. Der Regierungsrat kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen die Federführung gegenüber dem Bund übernehmen oder die Federführung einem anderen Kanton übertragen.

3. Der Regierungsrat regelt die Zusammenarbeit mit den betroffenen Kantonen durch Vertrag und ermächtigt die Direktion für Inneres und Justiz zu dessen Unterzeichnung.

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