Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
426.51 PWGLPAPLPRNM CH-BE

Art. 13 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) - Zusammenarbeit mit dem Bund

Aufgaben des Kantons
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) · Zusammenarbeit mit dem Bund

1. Der Kanton ist zuständig für die Koordination mit dem Bund im Bereich der Pärke und des Weltnaturerbes.

2. Die Trägerschaften der betroffenen Pärke und der Weltnaturerbestätten werden bei Verhandlungen zwischen dem Kanton und dem Bund auf geeignete Weise einbezogen.

3. Der Regierungsrat genehmigt die Programmvereinbarungen über die Ausrichtung von globalen Finanzhilfen des Bundes an die Trägerschaften der Pärke und der Weltnaturerbestätten. Er ermächtigt die Direktion für Inneres und Justiz zu deren Unterzeichnung.

4. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz

a) prüft Gesuche der Trägerschaften der Pärke und der Weltnaturerbestätten zuhanden des Bundes und reicht sie beim Bund ein,

b) sorgt für die Weiterleitung der Finanzhilfen des Bundes an die betreffenden Trägerschaften,

c) ist für die Berichterstattung gegenüber dem Bund zuständig.

← Art. 12 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) Gegenstand und Zweck Art. 14 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →