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Art. 12 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) - Räumliche Sicherung und Koordination

Aufgaben des Kantons
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Art. 12 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) · Räumliche Sicherung und Koordination

1. Der Regierungsrat bezeichnet die im Kanton Bern gelegenen Pärke und Weltnaturerbestätten im kantonalen Richtplan.

2. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz prüft im Rahmen der Vorprüfung und Genehmigung der Planungen der Gemeinden und der Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen, ob diese auf die Ziele der Pärke und den Schutz des Weltnaturerbes abgestimmt sind.

3. Die nach diesem Gesetz oder der besonderen Gesetzgebung mit Belangen der Pärke und des Weltnaturerbes befassten Verwaltungsstellen stimmen ihre Tätigkeiten untereinander ab.

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