426.51
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CH-BE
Art. 11 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) - Grundsatz
Aufgaben des Kantons
Art. 11 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) · Grundsatz
1. Der Kanton berücksichtigt bei seinen Planungen und bei seinen übrigen raumwirksamen Tätigkeiten die Ziele der Pärke und den Schutz des Weltnaturerbes.