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Art. 11 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) - Grundsatz

Aufgaben des Kantons
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Art. 11 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) · Grundsatz

1. Der Kanton berücksichtigt bei seinen Planungen und bei seinen übrigen raumwirksamen Tätigkeiten die Ziele der Pärke und den Schutz des Weltnaturerbes.

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