426.51
PWGLPAPLPRNM
CH-BE
Art. 10 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) - Gemeinden, Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen
Weltnaturerbe
Art. 10 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) · Gemeinden, Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen
Die Gemeinden und Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen stimmen ihre Planungen auf den Schutz des Weltnaturerbes ab und berücksichtigen diesen bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten.