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Art. 10 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) - Gemeinden, Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen

Weltnaturerbe
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Art. 10 Gesetz über die Pärke von nationaler Bedeutung und das Weltnaturerbe (PWG) · Gemeinden, Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen

Die Gemeinden und Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen stimmen ihre Planungen auf den Schutz des Weltnaturerbes ab und berücksichtigen diesen bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten.

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